Ihr Suchergebnis für Bankge in Burg bei Magdeburg
2 Ergebnisse für Ihre Suche nach "Bankge"
Heinrich & Schneider - Ihr Steuerberater in Würzburg. Unserer Steuerkanzlei reicht von der Begleitung bei Bankgesprächen und Analyse Ihrer Unternehmenszahlen bis zur Beratungen und Simulationen bei betriebswirtschaftlichen Fragen. Wenn Sie selbst die Fi, Steuerberatungsbüro
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zuletzt aktualisiert am 07. Mai 2022
Unternehmensberatung und Gründunsgberatung für Freiberufler, Gewerbetreibende, Handwerker, Existenzgründer aus Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen. Die Unternehmensberater und Gründungsberater von neue impulse Hamburg helfen bei der Erstellu, Businessplanerstellung
Bankgespräch
Finanzierung
Fördermittel
Zuschüsse
Marketing
Öffentlichkeitsarbeit
Vertrieb/ Akqusition
Unternehmensbewertung
Unternehmensnachfolge
Unternehemnsübergabe
Liquiditätssteuerung
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zuletzt aktualisiert am 06. Mai 2022
Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gemäß § 33 StBerG in Verbindung mit § 57 StBerG, insbesondere: Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen; Hilfeleistungen bei der Erfüllung von Buchführungspflichten; die wirtschaftsberatende, gutachterliche Tätigkeit; Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 IV Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie damit vereinbare Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG einschließlich Verwaltung eigenen Vermögens insb. Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen sowie Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Steuerberatungsgesellschaften. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 24. Januar 2022
Allgemeine Treuhandtätigkeit, bestehend in Anlage und Verwaltung von Vermögen Dritter im eigenen Namen ohne Handels- und Bankgeschäfte
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zuletzt aktualisiert am 19. Januar 2022
1. Gegenstand des Unternehmens sind die für Steuer-
beratungsgesellschaften gesetzlich und berufs-
rechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. §
57 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz.
2. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters
nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche
Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie
z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausge-
schlossen.
3. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen
errichten soweit die berufsrechtlichen
Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( § 34 StBerG).
Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater
sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der
Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat.
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
Jeder braucht im Büro oder Homeoffice täglich Kopierpapier, Tinte oder Toner für den Drucker. Den Hefter und der Locher zur Ablage oder der dringen..., Erwerb, Verwaltung und Veräußerung von Vermögenswerten jeglicher Art, insbesondere von Beteiligungen sowie die Vornahme aller sonstigen damit verbundenen Geschäfte mit Ausnahme von Bankgeschäften im Sinne des § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen sowie allen sonstigen, eine behördliche oder gerichtliche Erlaubnis erfordernden Tätigkeiten; Groß und Einzelhandel mit Waren aller Art, insbesondere des Bereichs Büroartikel
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zuletzt aktualisiert am 07. Mai 2022
die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und
berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33
i.V.m. § 57Abs. 3 St.BerG. Handels- und
Bankgeschäfte sowie gewerbliche Tätigkeiten sind
ausgeschlossen
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zuletzt aktualisiert am 22. Januar 2022
Steuerberater Hamburg - Kompetenz in Finanz- und Steuerfragen - Gemeinsam für Lösungen, für den wirtschaftlichen und persönlichen Erfolg., Die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und beruflich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StberG., Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 06. Mai 2022
die für die Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich
und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten, gemäß §
33 i.V. m. § 57 Abs. 3 StBerG.
Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters
nicht vereinbart sind, insbesondere gewerbliche
Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr.1 StBerG wie z.B.
Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022