Krüger & Heller GmbH
Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gemäß § 33 StBerG in Verbindung mit § 57 StBerG, insbesondere: Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen; Hilfeleistungen bei der Erfüllung von Buchführungspflichten; die wirtschaftsberatende, gutachterliche Tätigkeit; Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 IV Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.