Oechsner Architekten & Ingenieure
Die Wahrnehmung von Berufsaufgaben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 bis 3 und 6 BauKaG, insbesondere die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken oder im Städtebau sowie Planungsleistungen gemäß den Leistungsbildern der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und Projektsteuerung. Sonstige Aufgaben werden nicht wahrgenommen.