Arbeitgeberverbände im HAUS DER WIRTSCHAFT
1) Der Verband befasst sich mit allgemeinen sozial- und wirtschaftspolitischen Aufgaben. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Interessen seiner Mitglieder in allen Arbeitgeberfragen wahrzunehmen. Das umfasst auch, die Mitglieder in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten zu beraten und zu vertreten, soweit dieses im Gesamtinteresse des Verbandes liegt.
(2) Der Zweck des Verbandes ist nicht auf eine wirtschaftliche Erwerbstätigkeit oder parteipolitische Betätigung gerichtet.
3) Der Verband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben entsprechenden Organisationen der Arbeitgeber- und Spitzenorganisationen der Wirtschaft anschließen.