Ver- u. Entsorgungsgesellschaft des Landkreises OV
Abfallentsorgung des Landkreises, soweit sie gemäß den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG - auf Dritte übertragbar und der Landkreis durch Verträge mit Dritten nicht anderweitig rechtlich gebunden ist