Kunzmann & Weigel
Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO sowie § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere Jahresabschlussprüfungen, Steuerberatung, betriebswirtschaftliche Beratung, Treuhandtätigkeiten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.