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Das deutsche Justizsystem ist zunehmend überlastet. Allein im vergangenen Ja... mehr ... 6. September 2024
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Das deutsche Justizsystem ist zunehmend überlastet. Allein im vergangenen Ja... mehr ... 6. September 2024
(na), Beratung von Unternehmen, unter anderem bei Unternehmenszusammenschlüssen und Unternehmenserwerb; Übernahme des Managements für andere Unternehmen auf Zeit oder für bestimmte Projekte; Durchführung von Seminaren und Schulungen, Verlag von Seminar- und Schulungsbroschüren sowie Informationsblättern für Unternehmen. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere Durchführung von Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen und sonstiger Institutionen, Durchführung sonstiger betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere:
von gesetzlichen und freiwilligen Sonderprüfungen, wie die Prüfung von Plänen, Prognosen und sonstigen betriebswirtschaftlichen Sachverhalten, Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten, treuhänderische Tätigkeiten einschließlich treuhänderischer Verwaltung, Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten, Beratung in Fragen der Planung, Errichtung und Führung von Unternehmen und Unternehmenszusammenschlüssen sämtlicher Rechtsformen sowie in Fragen der Aufbau- und Ablauforganisation, allgemeine betriebswirtschaftliche Beratung, Bewertung von Unternehmen und Unternehmensteilen, Prüfung von EDV-Systemen und damit zusammenhängende Beratung und Tätigkeit als Sachverständige und Erstellung von Gutachten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024