Grönemeyer droht CDU mit Rechtsmittel wegen Songmisuse im Wahlkampf
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Rechtsanwaltliche Tätigkeit gemäß § 3 Abs.
1 BRAO, insbesondere Vertretung und Beratung in Rechtsangelegenheiten i. S. d. § 59 c BRAO.
2. Die Gesellschaft ist den berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere § 59 c ff. BRAO, unterworfen. Insbesondere werden die Aufträge durch Rechtsanwälte eigenverantwortlich, unabhängig und weisungsfrei unter Beachtung ihres Berufsrechts und ihrer Berufspflichten ausgeführt. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vertretbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten sind im Rahmen der Gesellschaft ausgeschlossen.
3. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen.
4. Sofern einem im Dienste der Gesellschaft stehenden Berufsträger das anwaltliche Tätigwerden untersagt ist, erstreckt sich dieses Verbot auf alle anderen in der Gesellschaft tätigen Berufsträger. Die Beteiligung der Gesellschaft an anderen Gesellschaften zur Ausübung eines der in § 59 a Abs. 1 BRAO genannten Berufe ist nicht zulässig.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024